Am 1. September 2023 tritt das neue Datenschutzgesetz (DSG) in Kraft, welches folgende, wesentliche
Veränderungen für Unternehmen und andere privatrechtliche Organisationen (einschliesslich Vereine) mit sich
bringt:
- Nur noch die Daten natürlicher Personen sind künftig vom Datenschutzgesetz betroffen, die von
juristischen Personen nicht mehr.
- Genetische und biometrische Daten (Art. 5 lit. c DSG) werden in die Definition der besonders
schützenswerten Daten aufgenommen.
- Die Grundsätze "Privacy by Design" und "Privacy by Default" (Art. 7 DSG) werden eingeführt.
Wie der Name bereits andeutet, bedeutet "Privacy by Design" (Datenschutz durch Technikgestaltung)
für die Entwickler, den Schutz und den Respekt der Privatsphäre der Nutzerinnen und Nutzer in die
Struktur der Produkte oder Dienstleistungen einzubauen, welche personenbezogene Daten sammeln
werden. Der Grundsatz "Privacy by Default" (Datenschutz durch Voreinstellung) stellt sicher, dass
schon beim Inverkehrbringen des Produktes oder der Dienstleistung die höchste Sicherheitsstufe
vorhanden ist, indem standardmässig, also ohne Eingreifen der Nutzer, alle nötigen Massnahmen für
den Datenschutz und die Einschränkung der Datennutzung aktiviert sind. Anders gesagt, müssen
sämtliche Software, Hardware sowie die Dienstleistungen so konfiguriert sein, dass die Daten
geschützt sind und die Privatsphäre der Nutzer gewahrt wird. POLARIS ist so konfiguriert, dass wir
diese Grundsätze einhalten können.
- Datenschutz-Folgenabschätzungen (Art. 22 DSG) müssen durch den Verantwortlichen, d.h.
diejenige Person, die allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel einer
Datenbearbeitung entscheidet, durchgeführt werden, sofern z.B. beim Einsatz neuer Prozesse oder
Technologien Personendaten bearbeitet werden und dabei ein hohes Risiko für die Persönlichkeit
oder die Grundrechte der betroffenen Personen besteht. Aus Sicht der Clubs besteht hier kein
Handlungsbedarf.
- Die Informationspflicht wird ausgeweitet (Art. 19 DSG): Bei jeder Beschaffung von Personendaten
– und nicht mehr nur von sogenannten besonders schützenswerten Daten – muss die betroffene
Person vorgängig informiert werden. Dies geschieht bei Rotary dadurch, dass Neumitglieder in Bezug
auf die Registration ihrer Personendaten in POLARIS und auf die Datenschutzerklärung auf rotary.ch
bzw. auf der Club-Webseite in geeigneter Weise informiert werden.
- Ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten (Art. 12 DSG) wird obligatorisch. Die Verordnung zum
Gesetz sieht jedoch eine Ausnahme für Unternehmen und andere privatrechtliche Organisationen vor,
die weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen und deren Datenbearbeitung nur ein geringes Risiko
von Verletzungen der Persönlichkeit von betroffenen Personen mit sich bringt. Entsprechend besteht
für die CH/FL Rotary Clubs in aller Regel keine Verpflichtung zur Erstellung eines solchen
Verzeichnisses.
- Eine rasche Meldung ist erforderlich (Art. 24 DSG), wenn die Datensicherheit verletzt wurde,
welche zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person
führt. Sie ist an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu
richten. Für die einzelnen Clubs empfiehlt sich bei einer mutmasslichen oder effektiven Verletzung der
Datensicherheit («data leak») eine umgehende Kontaktnahme des CICO mit dem DICO, der dann die
weiteren Massnahmen (einschliesslich derjenigen einer Meldung an den EDÖB (der EDÖB hat eine
entsprechende Online-Meldeplattform aufgeschaltet) mit dem POLARIS-Team koordiniert.
- Der Begriff Profiling (Art. 5 lit. f DSG; die automatisierte Bearbeitung personenbezogener Daten)
wurde in das Gesetz aufgenommen. Eine solche automatisierte Bearbeitung von Daten findet i.R. von
POLARIS nicht statt.
- Die strafrechtlichen Bestimmungen wurden verschärft (Art. 60 ff. DSG): insbesondere die
Verletzung von Informations- oder Sorgfaltspflichten (z.B. im Zusammenhang mit der Bekanntgabe
der Personendaten ins Ausland, beim Einsatz von Auftragsbearbeitern oder Fragen der
Datensicherheit) kann zu einer Busse bis zu CHF 250'000 führen (die Verletzung der
Datenschutzgrundsätze ist hingegen nicht strafbewehrt). Bestraft wird die natürliche Person, welche
die Verletzung begangen hat.
Im Übrigen wurden die Datenschutzgrundsätze unverändert übernommen und das DSG sieht nur kleine
Anpassungen in Bezug auf die Themen der Datenbekanntgabe ins Ausland, des Einbezugs von
Auftragsbearbeitern und der Rechte der betroffenen Personen vor. Im Gegensatz zur DSGVO der EU sieht
das DSG etwa die Funktion des Datenschutzbeauftragten (DPO) nicht vor.
Was bedeutet das neue DSG insbesondere für die Nutzung von Mitglieder-Daten auf POLARIS? Wie in der
Datenschutzerklärung (https://polaris.rotary.ch/de/privacy-policy) festgehalten, ist der jeweilige Rotary
Distrikt/Club ist im Rahmen seines eigenen POLARIS-Zugriffbereichs für die Verarbeitung personenbezogener
Daten verantwortlich und bestimmt, welche personenbezogenen Daten erfasst werden.
Der VRM hat bei der Entwicklung von POLARIS geeignete technische (z.B. Zugriffsbeschränkung,
Datensicherung etc.) und organisatorische Massnahmen (z.B. Weisungen an Administratoren,
Vertraulichkeitsvereinbarungen, Monitoring etc.) getroffen, um die Sicherheit der erhobenen und bearbeiteten
Daten zu gewährleisten und diese vor unerlaubtem Zugriff, Missbrauch, Verlust, Verfälschung oder Zerstörung
zu schützen. Ein Zugriff auf die Daten ist nur denjenigen Personen (z.B. CICO/DICO) gestattet, welche diese
für ihre Aufgabenerfüllung benötigen.
Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, bitten wir Sie Ihr Anliegen an folgende Zentralstelle weiterzuleiten:
dataprotection@rotary.ch.